Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der MONTRONIX Gesellschaft mbH (MONTRONIX GmbH)

1 Geltung dieser Bedingungen

1.1 Soweit die MONTRONIX GmbH und der Kunde individualvertraglich von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen vereinbart haben, gehen diese vereinbarten Bestimmungen vor.

1.2 Im Übrigen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der MONTRONIX GmbH und dem Kunden ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht angewendet. Die MONTRONIX GmbH ist berechtigt, ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen Widerspruch in Textform abgeschickt hat. Auf diese Folge wird die MONTRONIX GmbH den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.

1.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt ersatzweise die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.

1.4 Besteht zwischen dem Kunden und der MONTRONIX GmbH eine Rahmenvereinbarung oder ein Vertragshändlervertrag, gelten diese Geschäftsbedingungen für diese Rahmenvereinbarung bzw. diesen Vertragshändlervertrag sowie für den einzelnen Auftrag. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird auf den Vertrag oder den Vertragsabschluß, ist dies eine Bezugnahme auf den jeweiligen Einzelauftrag und dessen Annahme und nicht auf die Rahmenvereinbarung oder den Vertragshändlervertrag.

2 Vertragsschluss, Textform

2.1 Die Angebote der MONTRONIX GmbH sind für 30 Tage ab Datum des Angebotes gültig.
Ausgenommen sind Angebote mit angegebenem Gültigkeitszeitraum.

2.2 Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Sie werden, soweit sie nicht bereits eine Annahme darstellen und soweit eine anderweitige Bestätigung in Textform durch die MONTRONIX GmbH nicht erfolgt, durch die Lieferung bzw. die der Lieferung beigefügte Rechnung/Auftragsbestätigung von
der MONTRONIX GmbH angenommen.

2.3 Ist der Kunde Kaufmann oder Unternehmer, ist für Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich deren Bestätigung in Textform seitens der MONTRONIX GmbH maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich in Textform widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Sofern keine anderweitige Bestätigung in Textform erfolgt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch die MONTRONIX GmbH. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Textformerfordernissen.

2.5 Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen.

3 Lieferung, Liefertermin

3.1 Die MONTRONIX GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3.2 Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind unverzüglich in Textform der MONTRONIX GmbH anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

3.3 Liefertermine und -fristen sind ca. Termine. Sie unterliegen in jedem Fall dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

3.4 Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt mit der Folge einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist liegt auch vor bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und Aussperrungen im Betrieb der MONTRONIX GmbH oder bei Vorlieferanten. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen einer solchen Lieferverzögerung sind in den Grenzen der Regelungen in Ziff. 9 (Haftung) ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist bleibt hiervon unberührt.

3.5 Die MONTRONIX GmbH haftet für Lieferverzögerungen nur, wenn sie diese zu vertreten hat. Entsteht dem Kunden nachweislich durch die von der MONTRONIX GmbH zu vertretene Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen ersetzt verlangen, höchstens aber in Höhe von 5 % des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9 (Haftung) ausgeschlossen.

4 Versand und Gefahrübergang

4.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden (Versendungskauf gemäß § 447 BGB). Dies gilt auch, wenn die MONTRONIX GmbH aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder diesen versichert. Die Lieferung durch die MONTRONIX GmbH erfolgt ab Werk.
Die MONTRONIX GmbH veranlasst die Versendung an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Gefahr.

4.2 Die MONTRONIX GmbH schließt auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten eine individuelle Transportversicherung ab. Die MONTRONIX GmbH ist berechtigt, sich als Begünstigte zu benennen.
Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet die MONTRONIX GmbH nur für die eigenübliche Sorgfalt.

4.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die MONTRONIX GmbH lagert in diesem Falle, wie auch im Falle des Annahmeverzuges, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden ein.

4.4 Sollte die Sendung an den Kunden von der MONTRONIX GmbH nicht frankiert sein, ist der Empfänger verpflichtet, die Fracht bei Anlieferung zu bezahlen. Soweit die MONTRONIX GmbH aufgrund einer entsprechenden Einzelvereinbarung zur Tragung der Transportkosten verpflichtet ist, kann der Kunde in diesem Fall die von ihm gezahlte Fracht bei der Begleichung der Rechnung in Abzug bringen. Ist durch eine Einzelvereinbarung die MONTRONIX GmbH zur Tragung der Transportkosten verpflichtet, gilt dies maximal für die Entfernung zwischen dem Werk der MONTRONIX GmbH und dem in der Bestätigung angegebenen Bestimmungsort. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Beförderungsart, des Beförderungswegs, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten wirkenden Umstände geht zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen nach näher gelegenen Stationen als in der Bestätigung angegeben, wird die Fracht nach den vorstehend genannten Grundsätzen höchstens bis zum tatsächlichen Bestimmungsort von der MONTRONIX GmbH getragen.

4.5 Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden unverzüglich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen und alle die Rechte des Auftraggebers wahrenden Schritte sind unverzüglich vom Kunden einzuleiten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versendung auf Kosten der MONTRONIX GmbH oder zu Lasten des Kunden handelt. Darüber hinaus sind Verluste oder Beschädigungen durch den Transport auf der dem Transporteur auszuhändigenden Empfangsquittung zu vermerken sowie binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche zusätzlich gegenüber der MONTRONIX GmbH anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, bei sichtbaren Transportschäden (äußere Beschädigung etc.) bereits auf der Empfangsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk als Vorbehalt anzubringen.

4.6 Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an die MONTRONIX GmbH. Der Kunde tritt im voraus alle Ansprüche gegenüber Drillen, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport entstehen, an die MONTRONIX GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung gemäß Ziffer 4.2 erfolgen ausschließlich erfüllungshalber.

5 Preise und Preisänderung

5.1 Die Preise gelten ab Werk und jeweils zuzüglich der bei Vertragsabschluß geltenden Mehrwertsteuer.

5.2 Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial, die nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unvermeidbar zu Lasten der MONTRONIX GmbH anfallen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.3 Der Preis beinhaltet nicht Serviceleistungen der MONTRONIX GmbH, wie Inbetriebnahme und Einweisung, Reparaturen oder Schulungen. Diese werden gesondert mit den vereinbarten, ersatzweise mit den bei der MONTRONIX GmbH geltenden Stundensätzen für Arbeits- und Fahrzeit zzgl. Fahrtkosten- und Auslösungssätzen berechnet. Diese gelten jeweils zzgl. Mehrwertsteuer.

6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

6.1 Die Zahlung von Warenlieferungen erfolgt bei Zahlungseingang innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse; bei Einzug per Banklastschrift bei Rechnungserhalt unter Berücksichtigung von 2 % Skonto. Die Zahlung von Serviceleistungen ist sofort und ohne Abzug fällig. Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von Skonti ist der Eingang auf einem Bankkonto der MONTRONIX GmbH maßgeblich. Zahlung durch Scheck und/oder Wechsel erfolgt ausschließlich zahlungshalber. Bei Wechsel- oder Scheckzahlung gilt als Zeitpunkt der völligen Bezahlung erst die Beendigung der Haftung der MONTRONIX GmbH im Zusammenhang mit diesen Papieren nach deren endgültiger Bezahlung (einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Kosten) durch den Kunden.

6.2 Bei Kundenwechseln und Eigenakzepten wird kein Skonto gewährt. Eigenakzepte und Kundenwechsel müssen der MONTRONIX GmbH innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorliegen und die Laufdauer darf 90 Tage ab Rechnungsdatum nicht überschreiten. Diskont und sonstige Spesen gehen sowohl bei Kundenwechseln als auch bei Eigenakzepten zu Lasten des Kunden. Eine Verpflichtung, Kundenwechsel oder Eigenakzepte anzunehmen, besteht nicht. Die Annahme von Kundenwechseln oder Eigenakzepten bedarf der besonderen vorherigen Zustimmung durch die MONTRONIX GmbH.

6.3 Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann die MONTRONIX GmbH die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird. Im Falle einer Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung werden alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig, wenn der Kunde eine Zahlung endgültig verweigert oder mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der rückständige Betrag weniger als 10 % der ausstehenden Forderungen ausmacht.

6.4 Bei Verzug des Kunden kann die MONTRONIX GmbH ihren Verzugsschaden geltend machen, insbesondere Verzinsung des ausstehenden Betrages, sowie einen Kostenanteil pro Mahnung von EUR 5,00 verlangen.
Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass der MONTRONIX GmbH ein Kostenanteil von weniger als EUR 5,00 pro Mahnung entstanden ist. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 8 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basissatz liegenden Fälligkeitszins, mindestens aber mit dem gesetzlichen Zinssatz, zu verzinsen. Ein etwa gezahlter Fälligkeitszins für den Zeitraum ab Eintritt des Verzuges ist Verzugszins.

6.5 Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Aufrechnung/dem Zurückbehaltungsrecht des Kunden liegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden zugrunde. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Mängeln.

7 Qualität und Sachmängel

7.1 Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Drillen oder von der MONTRONIX GmbH sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, die MONTRONIX GmbH trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden. Soweit die von der
MONTRONIX GmbH zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet sie nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist sie nur bei der offensichtlichen Ungeeignetheit der Materialien verpflichtet.

7.2 Die Ware der MONTRONIX GmbH entspricht den Anforderungen deutscher Normen. Die MONTRONIX GmbH übernimmt keine Gewähr für die technische Gestaltung hinsichtlich ausländischer Normen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen der MONTRONIX GmbH gegenüber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind der MONTRONIX GmbH unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

7.4 Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Abnahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7.5 Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.

7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Im übrigen beschränken sich Mängelansprüche des Kunden auf einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei der MONTRONIX GmbH.
Die MONTRONIX GmbH ist berechtigt, eine angemessene Zahl von Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 - nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.
Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist.

7.7 Mängelansprüche für mangelhafte Ware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Mängelansprüche für Werkleistungen der MONTRONIX GmbH verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistungen. Stellt die MONTRONIX GmbH unkörperliche Werke (z.B. eine Individual-Software) her, beginnt die Verjährungsfrist von einem Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel, spätestens zwei Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden jedoch verjährt. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der MONTRONIX GmbH, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung der MONTRONIX GmbH eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist. So genannte „Garantiefristen“ sind Gewährleistungsfristen. Mängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung,
jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist.

7.8 Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die in dem Auftrag vereinbarte Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von der
MONTRONIX GmbH nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht und dieser Gebrauch
der MONTRONIX GmbH bekannt war.

7.9 Die MONTRONIX GmbH haftet nicht für Mangelfolgeschäden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Anspruchsgrundlage eine positive Forderungsverletzung ist und der Anspruch nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der MONTRONIX GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen beruht. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 9 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7.9 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die MONTRONIX GmbH wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7.10 Macht der Kunde gegenüber der MONTRONIX GmbH Dienstleistungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend, die sich als unberechtigt erweisen, ist der Kunde verpflichtet, die aufgrund seiner behaupteten Rechte gewährten Serviceleistungen der MONTRONIX GmbH zu vergüten. Es gilt vorstehende Ziffer 5.3.

8 Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

8.1 Die Lieferverpflichtung der MONTRONIX GmbH und die Lieferfrist unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

8.2 Wenn der MONTRONIX GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird oder sie aus sonstigen Gründen dazu nicht in der Lage ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Kunde kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Gesamtlieferung darlegen kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9 {Haftung) ausgeschlossen.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

8.4 Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gemäß § 323 BGB durch die MONTRONIX GmbH und Ablauf der Frist ist die MONTRONIX GmbH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
Dem Kunden wird der Verwertungserlös abzüglich angemessener Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten gutgeschrieben, maximal jedoch der ursprüngliche Einkaufspreis bzw., bei Herstellung durch
die MONTRONIX GmbH, deren unmittelbarer Selbstkostenpreis, unter Außerachtlassung von Verwaltungskosten. Liegt der Einkaufswert der Ware unter dem Einkaufpreis bzw. dem Selbstkostenpreis, ist maßgeblich der Einkaufswert zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses.

9 Haftung der MONTRONIX GmbH

9.1 Die Haftung der MONTRONIX GmbH für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht
- für Schäden, welche die MONTRONIX GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch
die MONTRONIX GmbH beruhen (s. aber Ziffer 9.2 und 9.3).

9.2 In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung
der MONTRONIX GmbH - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - auf den vertragstypischen, für die MONTRONIX GmbH bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Deckungssummen der entsprechenden Versicherungen der MONTRONIX GmbH. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt EUR 2.000.000 pauschal für Sachschäden (Grundversicherungssumme), höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Für Vermögensschäden beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 500.000 für Vermögensschäden (Grundversicherungssumme), höchstens jedoch das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Eine Erhöhung der Deckungssummen ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundenen Prämienerhöhungen trägt.

9.3 Schadensersatzansprüche des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit der MONTRONIX GmbH gemäß den vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 sind im übrigen in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch die MONTRONIX GmbH oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in Ziff. 9.1 bis 9.3 gelten auch für die Haftung der
MONTRONIX GmbH für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der MONTRONIX GmbH.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Ziff. 9.1 bis 9.4 gelten nicht, soweit nach zwingender Norm des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.

9.6 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren binnen 1 Jahr ab Kenntnis des Kunden von seinem Anspruch, soweit das Gesetz nicht eine kürzere Verjährung anordnet. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Frist.

10 Urheberrecht/Eigentumsvorbehalt

10.1 Sofern ausschließliche Nutzungsrechte der MONTRONIX GmbH im Hinblick auf bestehende Urheberrechte an Waren und sonstigen von der MONTRONIX GmbH erstellten Werken bestehen, erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen der MONTRONIX GmbH von dieser für die Ware/das Werk ein einfaches Nutzungsrecht an der Ware/dem Werk. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung in Textform der MONTRONIX GmbH Unterlizenzen zu erteilen. Das einfache Nutzungsrecht bezieht sich stets nur auf die CPU, die in der Bestellung des Kunden/dem Lieferschein der MONTRONIX GmbH genannt ist.

10.2 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen der MONTRONIX GmbH aus der Geschäftsverbindung deren Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der künftigen Forderungen gegen den Kunden Eigentum der MONTRONIX GmbH.

10.3 Die Verbindung, Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB (nachfolgend einheitlich „Verarbeitung“) der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für die MONTRONIX GmbH, d.h. rechtlich ist diese Hersteller der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB. Im Falle der Verbindung von Vorbehaltsware und Sachen anderer Eigentümer durch den Kunden oder seine Subunternehmer erfolgt sie zugleich für die MONTRONIX GmbH (unentgeltlich) und den Kunden und, falls der Kunde mit den Eigentümern anderer an der Verbindung beteiligter Sachen diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat, auch für diese anderen Eigentümer, mit der Maßgabe, dass die MONTRONIX GmbH, der Kunde und ggf. die anderen Eigentümer zu jedem Zeitpunkt und zu jedem Grad der Verbindung als gemeinschaftlicher Hersteller der einzelnen neuen Sachen anzusehen sind. Die MONTRONIX GmbH erwirbt dabei im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes für die jeweils verbundene Vorbehaltsware zum Gesamtwert der jeweils hergestellten Sache Miteigentum an den einzelnen hergestellten Sachen. Als Gesamtwert ist dabei der im Zeitpunkt des Sicherungsfalles erlöste oder danach zu erlösende Weiterveräußerungswert anzusetzen. Dieser ist notfalls durch Schätzung durch einen von der MONTRONIX GmbH zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Die Kosten für die Beauftragung trägt der Kunde. Die Regelung in § 947 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Eine entsprechende Bestimmung des Miteigentums der MONTRONIX GmbH gilt im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltswaren im Sinne von § 950 BGB. Sollte dennoch das Eigentum der MONTRONIX GmbH an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände infolge von Be- bzw. Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung erlöschen, überträgt der Kunde hiermit das Eigentum an den hergestellten Sachen mit dem Zeitpunkt der Herstellung auf die MONTRONIX GmbH. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender Herstellungsprozesse.
Im Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung gemäß
§ 947 BGB bzw. Vermischung im Sinne von § 948 BGB überträgt der Kunde das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe an die MONTRONIX GmbH. Die MONTRONIX GmbH nimmt die Übereignung hiermit an. Der Kunde verwahrt die Sachen unentgeltlich für die MONTRONIX GmbH. Der Kunde erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein entsprechendes Anwartschaftsrecht an den aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehenden einheitlichen Sachen. Die aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehenden wie auch die der MONTRONIX GmbH übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde wird der MONTRONIX GmbH alle zur Feststellung des Eigentumsanteils der MONTRONIX GmbH notwendigen Informationen zukommen lassen.

10.4 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen und Beschlagnahme durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte der MONTRONIX GmbH ist dieser sofort Anzeige zu machen.
Die Kosten einer Intervention durch die MONTRONIX GmbH gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.

10.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der MONTRONIX GmbH die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich wieder herauszugeben, ohne dass die MONTRONIX GmbH zuvor vom Vertrag zurücktreten müsste. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden.

10.6 Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zwecke des Verkaufs oder der Verbindung oder Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verkaufen. Ist die Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bzw. zur Verbindung oder Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne die vorherige Zustimmung der MONTRONIX GmbH unzulässig. Die aus einem Verkauf der Vorbehallsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an die MONTRONIX GmbH abgetreten. Die MONTRONIX GmbH nimmt hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren verkauft werden, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den die MONTRONIX GmbH dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware fakturiert hat, und zwar erstrangig. Im Falle, dass der MONTRONIX GmbH an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von der MONTRONIX GmbH an den Kunden fakturierten anteiligen Wert der jeweiligen Vorbehaltsware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht, und zwar auch erstrangig. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehallsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an die MONTRONIX GmbH abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Jede anderweitige Abtretung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig. Für die Feststellung der Drittschuldner nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshöhe, sind die Bücher des Kunden maßgebend. Die MONTRONIX GmbH hat ein entsprechendes Einsichtsrecht zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden.

10.7 Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der MONTRONIX GmbH nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung - auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings - ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Abtretungsempfängers begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der MONTRONIX GmbH solange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen seitens der MONTRONIX GmbH gegen den Kunden bestehen.

10.8 Mit der Zahlungseinstellung des Kunden, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden (soweit die MONTRONIX GmbH in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels ist), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware, der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Gesamtvollstreckung oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen.
Die MONTRONIX GmbH ist über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren.
Der MONTRONIX GmbH ist eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden.
Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf Verlangen unverzüglich an die MONTRONIX GmbH herauszugeben. Die MONTRONIX GmbH ist in diesen Fällen zudem sofort zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind der MONTRONIX GmbH unverzüglich hinsichtlich Entstehungsgrund, Höhe und Entstehungsdatum unter Angabe der in Ziff. 10.5 a.E. genannten Angaben zum Drittschuldner bekannt zu geben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Kunden über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Kunde erteilt der MONTRONIX GmbH auf Anforderung eine entsprechende Abtretungsurkunde. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an die MONTRONIX GmbH abgetretene Forderungen eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen der MONTRONIX GmbH entgegenzunehmen und sofort an die MONTRONIX GmbH auszukehren oder auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung „Für MONTRONIX GmbH verwahrtes Geld“ anzusammeln. Der Kunde ist mit der MONTRONIX GmbH einig, dass das entgegengenommene Geld Eigentum der MONTRONIX GmbH ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Kunde schon jetzt an die MONTRONIX GmbH ab.
Die MONTRONIX GmbH nimmt diese Abtretung an.

10.9 Nach Rücktritt vom Vertrag bzw. nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 323 BGB und Ablauf der Frist ist die MONTRONIX GmbH berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
Dem Kunden wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Händler der Handelsstufe der MONTRONIX GmbH für die zurückgenommene Vorbehaltsware unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde.
Bei Ware, die durch die MONTRONIX GmbH hergestellt wurde, wird maximal der unmittelbare Selbstkostenpreis der MONTRONIX GmbH unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit den Forderungen der MONTRONIX GmbH solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.

10.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsschutz auf Verlangen der MONTRONIX GmbH nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltswaren entfallenden Anteils der MONTRONIX GmbH an die MONTRONIX GmbH ab. Die MONTRONIX GmbH nimmt die Abtretung an.

10.11 Soweit die besicherten Forderungen durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten zu mehr als 110 % besichert sind, wird die MONTRONIX GmbH auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Keinesfalls ist jedoch von einem höheren Wert auszugehen als von demjenigen Wert, der nach den vorstehenden Regelungen im Falle einer Rücknahme bzw. im Falle des Forderungseinzuges durch die MONTRONIX GmbH dem Kunden gutzuschreiben ist. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen. Der Kunde hat der MONTRONIX GmbH die für diese Bewertung notwendigen Informationen mit dem Freigabeverlangen mitzuteilen.

11. Soziale Verantwortung und Nachhaltigkei

11.1 Der Lieferant muss die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten, insbesondere das Unterlassen von Zwangs- und Kinderarbeit sowie von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, einhalten. Zum Umweltschutz zählt auch der Schutz von Boden, Wasser, Luft, biologischer Vielfalt sowie von Kulturgütern. Bei vergleichbarer Leistung bevorzugen wir Lieferanten die ein Umweltmanagementsystem nutzen um nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten, auf unsere Kaufentscheidung haben auch Faktoren wie die Energieeffizienz der Lieferantenprodukte Einfluss.

11.2 MONTRONIX hat eine Grundsatzerklärung erstellt und bittet jeden Lieferant diese Grundsatzerklärung zu beachten. Die Grundsatzerklärung kann jederzeit unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. angefordert werden oder auf der Homepage www.montronix.com heruntergeladen werden.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist Oberstenfeld.

12.2 Mit Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird das Amtsgericht Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
Die MONTRONIX GmbH ist aber berechtigt, den Kunden auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss vereinheitlichten internationalen Rechts, insbesondere unter Ausschluss des CISG.

Oberstenfeld im Oktober 2022

Gezeichnet für die MONTRONIX GmbH

UschriftMH

Michael Heim
Geschäftsführer